Vor dem städtischen Rathaus ist ein Parkscheinautomat an der Straße mit Hinweisschild zu sehen.

Parkgebührenordnung

FAQ zur Parkgebührenordnung und möglichen Erstattungen

Die Stadt Lahnstein arbeitet derzeit an der umfassenden Modernisierung und Digitalisierung ihrer Parkgebührenordnung. Da die aktuell gültige Rechtsgrundlage aus dem Jahr 1991 stammt, kommt es bei den an den Automaten erhobenen Entgelten zu Abweichungen gegenüber den Satzungswerten.

Nachfolgend haben wir Ihnen daher das Wichtigste in Kürze zusammengefasst.

  • Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Parkgebühren?

    Es existiert eine Parkgebührensatzung aus dem Jahr 1991 und somit eine gültige rechtliche Grundlage für die Erhebung von Parkgebühren im Stadtgebiet.

  • Muss ich zurzeit überhaupt noch einen Parkschein ziehen?

    Da die Parkscheinautomaten im Stadtgebiet derzeit außer Betrieb sind, entfällt vorübergehend die Pflicht zum Ziehen eines Parkscheins. Stattdessen sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, eine Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass die an den jeweiligen Standorten ausgewiesene Höchstparkdauer weiterhin gilt und eingehalten werden muss.

  • Bekomme ich eine Erstattung für mein erworbenes Parkticket und wie hoch ist diese?

    Eine Erstattung ist grundsätzlich möglich, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird. 
    Dabei ist zu beachten, dass sich ein etwaiger Erstattungsbetrag lediglich auf die Differenz zwischen den historisch festgesetzten Sätzen und den aktuell erhobenen Entgelten beschränkt. 

  • Für welchen Zeitraum kann ich eine Erstattung beantragen?

    Ein Erstattungsanspruch kann rückwirkend ab dem 15. Februar 2025 geltend gemacht werden. 
    Die Jahresfrist ergibt sich aus der analogen Anwendung der verlängerten Rechtsmittelfrist des § 58 Abs. 2 VwGO und des Landesgebührengesetzes, um im rechtlich zulässigen Rahmen eine bürgerfreundliche Regelung zur Erstattung von zu viel gezahlten Parkentgelten zu finden.

  • Wo und wie kann ich die Erstattung beantragen? 

    Ein Antrag auf Differenzerstattung kann formlos bei der Stadtverwaltung Lahnstein eingereicht werden. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, stehen Ihnen folgende Wege zur Verfügung:

    • per E-Mail: Senden Sie Ihren Antrag sowie die entsprechenden Nachweise an: ordnung@lahnstein.de
    • postalisch: Adressieren Sie Ihr Schreiben bitte an die Stadtverwaltung Lahnstein, Fachbereich 2.1, Kirchstraße 1 56112 Lahnstein

    Bitte beachten Sie: Damit wir Ihren Antrag prüfen können, ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Original-Parkschein oder digitaler Zahlungsbeleg) zwingend erforderlich. Bitte geben Sie zudem Ihre Bankverbindung für die eventuelle Überweisung des Differenzbetrages an. Für eine zügige Bearbeitung bitten wir darum, Erstattungsbeträge für mehrere Parkvorgänge in einem gesammelten Antrag einzureichen.

  • Bekomme ich eine Erstattung für meinen Parkausweis und ist dieser überhaupt noch gültig?

    Nein, denn bei den Gebühren für Anwohner- und Beschäftigtenparkausweise handelt es sich gemäß § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung um Ausnahmegenehmigungen, die nicht per Satzung geregelt werden. Die Ausweise sind daher auch weiterhin gültig.

  • Ich habe eine Verwarnung bekommen, weil ich keinen Parkschein gezogen habe oder weil ich die Zeit überschritten habe, bekomme ich eine Erstattung?

    Nein, denn ein Verwarnungsgeld ist eine Sanktion für eine begangene Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Die Verpflichtung, innerhalb bewirtschafteter Parkzonen einen Parkvorgang ordnungsgemäß anzuzeigen, ergibt sich direkt aus der bundesweit gültigen Straßenverkehrs-Ordnung. Wer ohne gültigen Parkschein parkt oder die Höchstparkdauer überschreitet, verstößt gegen diese. Die daraufhin erhobenen Verwarnungsgelder bleiben daher rechtmäßig.

  • Wie geht es jetzt weiter?

    Die Verwaltung bereitet derzeit die Vorlagen für die städtischen Gremien vor, um die Parkgebührenordnung zeitnah auf den aktuellen Stand zu bringen.

  • Datenschutzrechtlicher Hinweis

    Die Stadtverwaltung Lahnstein erhebt und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Bankverbindung) ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Abwicklung Ihres Antrags auf Erstattung von Parkgebühren. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) sowie lit. e (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihre Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Bearbeitung und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

    Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.