Information zum Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) und regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die Meldestellen melden oder offenlegen.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§ 12 HinSchG) sind Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten zur Errichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Stadtverwaltung Lahnstein nachgekommen.
Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich erfasst unter anderem:
- Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union
- Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre / Vertraulichkeit
- Verstöße gegen die Verfassungstreue
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