Vergnügungsteuer zahlen
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.Spezielle Hinweise für - Stadt LahnsteinAuf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten, Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt LahnsteinZur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:
Unterhaltungs- und Geldspielgeräte
- Name und Adresse des Aufstellers
- Aufstellort
- Geräteart und -anzahl
- Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme
Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:
- alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")
Tanz- und sonstige Veranstaltungen
- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)
zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten
Zahlarten: Nach Erhalt des Vergnügungssteuerbescheides
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt LahnsteinAn- / Abmeldungen von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: 2 Wochen
Übrige Veranstaltungen: 2 Wochen vorher,
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt LahnsteinVergnügungssteuersatzung Stadt Lahnstein
Anträge / Formulare
- Vergnügungssteuer: Aufstellung und Entfernung von Automaten
- Vergnügungssteueranmeldung (DIN A4)
- Vergnügungssteueranmeldung II(Schriftformerfordernis: Keine Schriftform erforderlich)