Blick auf das Rathaus in Oberlahnstein 

Informationen zur Parkgebührenerhebung in Lahnstein

Im Nachgang zu einer aktuellen Anfrage um die Parkgebührenordnung der Stadt Lahnstein hat die Stadtverwaltung eine tiefergehende Prüfung ihrer Bestände vorgenommen. Es existiert eine Parkgebührensatzung aus dem Jahr 1991, die aufgrund des Alters nicht unmittelbar im digitalen Zugriff erfasst war.

Hinsichtlich der Gebühren besteht weiterhin eine gültige rechtliche Grundlage für die Erhebung von Parkgebühren im Stadtgebiet, da die Parkgebührenordnung nach wie vor Rechtskraft besitzt. Ein etwaiger Anspruch auf Erstattung bezieht sich lediglich auf die Differenz zwischen den in der Satzung festgelegten Gebühren und den aktuell erhobenen Entgelten. Ein solcher Differenzbetrag kann unter Vorlage des entsprechenden Nachweises über die Entrichtung der Parkgebühr rückwirkend ab dem 15. Februar 2025 bei der Stadt Lahnstein postalisch oder per Mail an ordnung@lahnstein.de geltend gemacht werden.

Kein Rückerstattungsanspruch besteht hinsichtlich der Gebühren für Anwohner- und Beschäftigtenparkausweise, denn hierbei handelt es sich gemäß § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung um Ausnahmegenehmigungen, die nicht per Satzung geregelt werden.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückerstattung für Verwarngelder, die aufgrund eines fehlenden Parktickets oder der Überschreitung der Höchstparkdauer rechtmäßig erhoben wurden.

„Dieser Vorfall unterstreicht für uns noch einmal die Bedeutung einer lückenlosen digitalen Dokumentation“, so Oberbürgermeister Lennart Siefert. Die Stadt sieht dies als klaren Impuls, um die Digitalisierung der internen Verwaltungsprozesse weiter zu beschleunigen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Aufbau eines modernen digitalen Archivs für alle städtischen Satzungen, um künftig eine effizientere und fehlerresistente Informationsbereitstellung für Bürgerschaft und Medien sicherzustellen.

Die Verwaltung bereitet derzeit die Vorlagen für die städtischen Gremien vor, um die Parkgebührenordnung zeitnah auf den aktuellen Stand zu bringen.

Betroffene können sich ab 24. Februar über einen möglichen Erstattungsanspruch umfassend unter www.lahnstein.de/parken informieren.