Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen
Leistungsbeschreibung
Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und im Rahmen der Verkehrsvorschriften von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.
Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.
Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft. Dies betrifft auch Baustelleneinrichtungen und Leitungsverlegungen.
Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.
Hinweis: Sollten Sie eine Genehmigung für die übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung benötigen, ist die Sondernutzungserlaubnis darin enthalten. Eine gesonderte Genehmigung zur Sondernutzung müssen Sie dann nicht mehr beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung stattfinden soll.
Wenn eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich ist, ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als Straßenverkehrsbehörde zuständig. Ansonsten die Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht auf eine unverhältnismäßige Weise.
- Sie beeinträchtigen den Aufbau der Wege nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.
Welche Gebühren fallen an?
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Spezielle Hinweise für - Stadt LahnsteinDer Antragsteller (Bauunternehmen, Privatperson) muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn die verkehrsrechtliche Anordnung schriftlich beantragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Kurztext
- öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind für die Allgemeinheit ohne besondere Genehmigungen zugänglich, solange die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs, der Widmung und der Verkehrsvorschriften stattfindet
- für spezielle Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzungserlaubnis notwendig
- Genehmigung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen
- es gibt unterschiedliche Vorgaben für Sondernutzung innerhalb und außerhalb von Ortschaften
- zuständige Stelle informiert über örtliche Vorgaben
- Hinweis: eine Genehmigung für die übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung beinhaltet die Sondernutzungserlaubnis; extra Antrag nicht nötig
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft in Rheinland-Pfalz
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Typisierung
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