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UNESCO Welterbe
31. Juli 2022 Kategorie: Pressemitteilungen

Wildrisse im Lahnsteiner Stadtwald


Hunde dürfen sich auf öffentlichen Wegen unangeleint bewegen, müssen sich aber im Einwirkungsbereich ihres Halters befinden. (Foto: gemeinfrei)

Hunde sind der beste Freund des Menschen. Viele Bürgerinnen und Bürger suchen mit ihren Vierbeinern neben öffentlichen Grünanlagen in der Stadt auch die zahlreichen Lahnsteiner Waldgebiete auf. Damit der Waldbesuch keine bösen Konsequenzen hat, appelliert die Stadt Lahnstein an alle, die mit Hunden unterwegs sind, in der freien Natur eine Reihe von Regeln einzuhalten.

Konkreter Anlass sind Rehwild-Risse durch freilaufende Hunde im Oberlahnsteiner Stadtwald. In den letzten zwei Jahren wurden vermehrt Rehwild-Tötungen von Hunden im Bereich Kurzentrum, Spießborn und dem angrenzenden Braubacher Stadtwald festgestellt.

Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie nicht zur Gefahr für Mensch und Tier werden. Leider geschieht es immer wieder, dass freilaufende Hunde Menschen, andere Hunde, Weidevieh oder Wild anfallen, hetzen und verletzen. Diese Vorfälle könnten vermieden werden, wenn die Vorschriften um Anleinen beachtet würden:

• Ohne Begleitung einer Person dürfen Hunde nicht frei umherlaufen.

• Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine geführt werden. In Grün-, Erholungsanlagen und auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen.

• In der freien Landschaft dürfen Hunde auf öffentlichen und privaten Wegen und Pfaden, unangeleint laufen. Sie müssen sich aber im Einwirkungsbereich ihres Halters befinden und zu jeder Zeit durch Zuruf unter Kontrolle zu bringen sein. Falls dies nicht der Fall ist, müssen die Tiere angeleint werden.

• Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der Nutzzeit grundsätzlich nicht betreten werden. Bei Grünland (Wiesen) ist dies die Zeit des Aufwuchses von März bis Oktober.

• Insbesondere während der Setz- und Brutzeiten ist darauf zu achten, dass wildlebende Tiere nicht durch Hunde gestört werden. Im Wald, Feld und Flur müssen Hunde abseits der Wege an der Leine geführt werden.

• In Naturschutzgebieten dürfen die markierten Wege nicht verlassen werden.

Verstöße können drastische Folgen haben. Wird ein Hund beim Jagen erwischt, kann nach dem Landesjagdgesetz eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro erhoben werden. Auch das Tierschutzgesetz verbietet das Hetzen eines Tieres auf ein anderes und stellt das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden bzw. das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund unter Strafandrohung.